Besetzung von Gemeindegrund

Voraussetzung

 

Dauernde und zeitweilige Besetzung aller öffentlich genutzten und dem Gemeindedomänengut oder dem verfügbaren Gemeindevermögen zugehörigen Orte und Flächen, sowie die mit Wegerechten belasteten Grundstücke, die Besetzung von Untergrund und oberirdischem Raum mit Bauwerken jeder Art, einschließlich Kabel, Rohrleitungen und Verteileranlagen.

wer ist verpflichtet

Derjenige, der Gemeindegrund besetzt.

wann und wie soll ersucht werden

Bevor Gemeindegrund in jeglicher Art und Weise besetzt wird, muss ein Ansuchen, auf den eigens dazu bestimmten Formular, eingereicht werden.

wann zahlen

Der Zahlungstermin wird vom Gemeindebüro bekannt gegeben.

wie zahlen

Die Zahlung soll beim Schatzamt der Gemeinde, Raiffeisenkasse Wolkenstein (ABI 08238; CAB 58890; K/K 980/6) erfolgen.

Erhöhungen

Der Zins wird um 50% erhöht:

für Bautätigkeit;

für die zeitweilige Besetzung während der touristischen Saison, im Zeitraum vom 01.12. bis zum 31.03. und vom 01.07. bis zum 31.08.

Befreiungen

Von der Gebührenzahlung befreit sind:

Besetzungen, welche von nicht wirtschaftlichen öffentlichen Körperschaften und von Vereinen ohne Gewinnabsicht zur Erreichung der institutionellen Zwecke durchgeführt werden;

Besetzungen von gemeinnützlichen Vereinen;

Besetzungen mit Koppelungen und Anschlüssen an Verteilungsanlagen öffentlicher Dienste;

Besetzung mit Balkonen, Veranden, Erkern und ähnlichen festen Bauwerken, sowie mit Sonnenmarkisen zur Überdachung der Balkone;

Besetzung unterirdischer Flächen mit Wasserleitungen, die für die Landwirtschaft notwendig sind.

Strafbestimmungen

Verwaltungsstrafe für die nicht erfolgte Zahlung der Gebühr, im Ausmaß von 100% des nicht bezahlten Betrages;

Verwaltungsstrafe, sowie Zusatzstrafen (Art. 20 des gesetzvertretenden Dekretes Nr. 285/92), für widerrechtliche Besetzungen.

widerrechtliche Besetzungen

Besetzungen ohne Ermächtigungen;

Besetzungen, welche die genehmigte Fläche überschreiten;

Besetzungen, welche nach Ablauf der Genehmigung weiterbestehen.

Zinsen und Tarife

Für die Bestimmung der Zinse sind Ausdehnung, Standort, Gebrauch, sowie Dauer der Besetzung erheblich.

Die Tarife werden jährlich, mit Ablauf 01.01., angeglichen, u.zw. im Ausmaß von 100% der Veränderung des ISTAT-Indexes der Verbrauchspreise für Familien von Angestellten und Arbeitern, mit Bezug auf den Zeitraum von Dezember bis Dezember des Vorjahres.

Für Verträge mit mehrjähriger Dauer besteht die Möglichkeit, einen einzigen Zins für die ganze Zeitspanne des Vertrages festzulegen. In diesem Fall wird ein Abschlag von 10% angewandt.

Beträge unter € 11,00 werden weder eingehoben noch rückerstattet.

rechtliche Unterlagen

Gesetzvertretendes Dekret 15. Dezember 1997, Nr. 446

Gemeindeverordnungen für die Besetzung von öffentlichem, sowie Vermögensgrund (Gemeinderat 15.10.2004, Nr. 32 und Nr. 33)

Zuständig

Formulare

DEU